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von Horst Schreiber

3 Alarmierung und Eskalation

Version vom 2. Februar 2023, 16:04 Uhr von Horst Schreiber (Diskussion | Beiträge)
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Meldewege

In der <Institution> gelten folgende Meldewege. Sollten die jeweiligen Ansprechpartner nicht erreichbar sein, müssen deren Stellvertreter gemäß Anhang alarmiert werden:

NHB-Alarmierung

Die Abbildung 1 kann als bearbeitbare Version als Hilfsmittel von der Seite des BSI bezogen werden.


Detektion und Meldung

Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden.