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von Horst Schreiber

3 Alarmierung und Eskalation

Version vom 2. Februar 2023, 14:07 Uhr von Horst Schreiber (Diskussion | Beiträge) ((Benutzername entfernt) (Logbucheinzelheiten entfernt))

Alarmierung und Eskalation

In der <Institution> gelten folgende Meldewege:

Abbildung 1: Eskalations- und Alarmierungspfad

Die Abbildung 1 kann als bearbeitbare Version als Hilfsmittel von der Seite des BSI bezogen werden.

Sollten die jeweiligen Ansprechpartner nicht erreichbar sein, müssen deren Stellvertreter gemäß Anhang alarmiert werden.

NHB-Alarmierung

Detektion und Meldung

Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden.