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Version vom 2. Februar 2023, 14:07 Uhr
Alarmierung und Eskalation
In der <Institution> gelten folgende Meldewege:
Abbildung 1: Eskalations- und Alarmierungspfad
Die Abbildung 1 kann als bearbeitbare Version als Hilfsmittel von der Seite des BSI bezogen werden.
Sollten die jeweiligen Ansprechpartner nicht erreichbar sein, müssen deren Stellvertreter gemäß Anhang alarmiert werden.
Detektion und Meldung
Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden.