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In der <span class="col-turquoise"><Institution></span> gelten folgende Meldewege: | In der <span class="col-turquoise"><Institution></span> gelten folgende Meldewege. Sollten die jeweiligen Ansprechpartner nicht erreichbar sein, müssen deren Stellvertreter gemäß Anhang alarmiert werden: | ||
Abbildung 1 | <bs:drawio filename="NHB-Alarmierung" />Die Abbildung 1 kann als bearbeitbare Version als Hilfsmittel von der Seite des BSI bezogen werden. | ||
== Detektion und Meldung == | == Detektion und Meldung == | ||
Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden. | Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden. | ||
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Aktuelle Version vom 2. Februar 2023, 16:04 Uhr
Meldewege
In der <Institution> gelten folgende Meldewege. Sollten die jeweiligen Ansprechpartner nicht erreichbar sein, müssen deren Stellvertreter gemäß Anhang alarmiert werden:
Die Abbildung 1 kann als bearbeitbare Version als Hilfsmittel von der Seite des BSI bezogen werden.
Detektion und Meldung
Die Ersteinschätzung eines Schadensereignisses erfolgt in den Meldestellen. Die Meldestellen können anhand der folgenden Leitfragen bewerten, ob das Ereignis Not- oder Krisenfallpotenzial hat. Wird das Schadensereig-nis als potenzieller Not- oder Krisenfall eingestuft, muss die zentrale Entscheidungsinstanz alarmiert werden. Falls die Meldestelle das Ereignis als Störung einstuft, die sich jedoch zu einem Not- oder Krisenfall entwickeln könnte, sollte die zentrale Entscheidungsstelle informiert und die Störung weiter beobachtet werden.