Zuletzt bearbeitet vor einem Monat
von Redaktion

Verjährung (SGB XII)

Version vom 28. Februar 2024, 18:20 Uhr von hw>Mlink-rodrigue
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Dokumentenkontrolle
Dokumententyp: Arbeitshilfe
Schutzbedarf: normal
Geltungsbereich: allgemein
Schlagwörter: Sozialhilfe
Gültigkeit: 31.12.2024 green
Freigabe: allgemeingültig

Ziele

Um Ansprüche gegenüber anderen zu sichern, ist vor allem zu gewährleisten, dass diese nicht verjähren.

Diese Arbeitshilfe zeigt auf, welche Fristen für welche Ansprüche gelten und mit welchen Maßnahmen diese zu begegnen sind bzw. was zu veranlassen ist, damit Ansprüche nicht verjähren.

Vorgaben

Allgemeines

Wenn ein Anspruch innerhalb der entsprechenden Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden konnte und auch keine hemmenden Maßnahmen ergriffen werden konnten, verjährt dieser. Die Verjährung hätte zwar nicht zur Folge, dass ein Anspruch nicht mehr besteht, jedoch kann der Anspruchsgegner dann die sog. Einrede der Verjährung erheben und damit die Durchsetzung des Anspruchs verhindern (die Leistung verweigern). Verjährung meint also, dass ein Anspruch gegenüber einem anderen wegen einer zurückliegenden Zeitspanne nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruchsgegner sich darauf beruft. Trotzdem sollen die entsprechenden verjährten Forderungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern geltend gemacht werden (s. auch unter 3.), wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; in vielen Fällen wird die Einrede der Verjährung einfach nicht erhoben werden. Die bei den jeweiligen Forderungen zu beachtenden Verjährungsfristen werden nachfolgend dargestellt. (...)

Verjährung im Einzelnen

Darlehen

Unabhängig davon, ob ein Hilfeempfänger ein Darlehen für Mietschulden, Kaution, Genossenschaftsanteile oder sonstiges erhält, gelten für die Verjährung dieselben Vorschriften. Da im SGB XII keine Sonderregelungen für die Verjährung von Darlehensrückforderungen existieren, werden die Vorschriften des BGB (§§ 194ff.) entsprechend angewendet.

Verjährungsfrist

Regelmäßig verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung eines Darlehens in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Sozialhilfeträger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).

Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; dafür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Anspruch fällig ist (s.o. unter 2.1).

Wird bereits im Bewilligungsbescheid ein Fälligkeitszeitpunkt genannt (z.B. „das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht“), so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Sozialhilfeträger vom Auszug des Darlehensnehmers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen für eine Mietkaution bewilligt, im Bescheid wurde bereits angekündigt, dass es zur Rückzahlung fällig würde, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht. Am 31.8.2005 zieht der Hilfeempfänger aus der Wohnung aus, was der Sozialhilfeträger am gleichen Tag erfährt. Das Darlehen wird ab 1.9.2005 zur Rückzahlung fällig. Es verjährt sodann in drei Jahren ab Ende 2005, also am 31.12.2008.

Keine Kategorien vergebenBearbeiten

Diskussionen