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<li class="bs-treenodeitem bs-tree-level-0 expandable collapsed" data-bs-nodedata="q2"><div class="question"><span class="bs-icon"></span>Wann müssen die Urlaubstage genommen werden?</div><ul><li class="bs-treenodeitem bs-tree-level-1 collapsed expandable leaf" data-bs-nodedata="q2">Urlaub soll der Erholung dienen. Der Beschäftigte soll die Chance bekommen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Allerdings kann in begründeten Ausnahmen der Mitarbeiter freie Tage ins nächste Jahr verschieben. Das Gesetz bezieht sich zwar auf das Kalenderjahr, aber es steht darin auch, dass der Jahresurlaub bis Ende März möglich ist. Tarif- und Arbeitsverträge sehen zum Teil einen noch längeren Zeitraum vor. Für das Verschieben muss es aber konkrete Gründe geben.
<li class="bs-treenodeitem bs-tree-level-0 expandable collapsed" data-bs-nodedata="q2"><div class="question"><span class="bs-icon"></span>Wann müssen die Urlaubstage genommen werden?</div><ul><li class="bs-treenodeitem bs-tree-level-1 collapsed expandable leaf" data-bs-nodedata="q2">Urlaub soll der Erholung dienen. Der Beschäftigte soll die Chance bekommen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Allerdings kann in begründeten Ausnahmen der Mitarbeiter freie Tage ins nächste Jahr verschieben. Das Gesetz bezieht sich zwar auf das Kalenderjahr, aber es steht darin auch, dass der Jahresurlaub bis Ende März möglich ist. Tarif- und Arbeitsverträge sehen zum Teil einen noch längeren Zeitraum vor. Für das Verschieben muss es aber konkrete Gründe geben.


Der Arbeitgeber wiederum muss die Betroffenen darauf hinweisen, dass sie noch Resturlaub auf dem Konto stehen haben. Die noch freien Tage auszahlen lassen, geht nicht. Das widerspräche ja dem Erholungszweck. Auch hier nennt das Gesetz eine Ausnahme: wenn der Urlaub nicht gewährt werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Hier muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen auch stimmen. Darauf weisen Juristen ausdrücklich hin.</li></ul></li>
Der Arbeitgeber wiederum muss die Betroffenen darauf hinweisen, dass sie noch Resturlaub auf dem Konto stehen haben. Die noch freien Tage auszahlen lassen, geht nicht. Das widerspräche ja dem Erholungszweck. Auch hier nennt das Gesetz eine Ausnahme: wenn der Urlaub nicht gewährt werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Hier muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen auch stimmen. Darauf weisen Juristen ausdrücklich hin.</li></ul></li>

Version vom 23. November 2021, 13:30 Uhr

Hier finden Sie Antworten rund um das Thema Urlaub:[1]



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